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Gehören Gemeindegebiete zum Müritz-Nationalpark?

Gehören Gemeindegebiete zum Müritz-Nationalpark?

Das Amtsgericht Waren (Müritz) hat in seiner öffentlichen Sitzung am 01.04.2008 einen Kraftfahrer von dem Vorwurf freigesprochen, er hätte auf dem Gebiet des Müritz-Nationalparks entgegen § 6 Abs. 1 Ziffer 13. der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks „Müritz-Nationalpark“ geparkt.

Hintergrund war folgender:
Ein Autofahrer will in den Abendstunden im Oktober 2007 Pilze suchen und stellt sein Fahrzeug hinter dem Ortseingangschild der Gemeinde Speck, in einem Waldweg, ab. Er staunt nicht schlecht, als er einige Stunden später zu seinem Auto kommt und ein Knöllchen an der Windschutzscheibe vorfindet. Ihm wird vorgeworfen, dass er entgegen den Regelungen der „Nationalpark-Verordnung“ im Gebiet des Nationalparkes sein Fahrzeug abgestellt hat.
Auch auf seinen Hinweis, dass er doch auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Speck sein Fahrzeug abgestellt hat, reagierte das Nationalparkamt nicht; das Gesamtverfahren wurde an das Amtsgericht Waren (Müritz) abgegeben.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen freigesprochen und das zu Recht.

Die Fläche des Nationalparkes umfasst nicht die Flächen von Ortslagen. Was genau als „Ortslage“ bezeichnet werden darf, war der Lesart des Nationalparkamtes ein Problem. Das Amt vertritt den Standpunkt, dass zur Ortslage nur die bewohnten Häuser gehören, nicht aber sonstiges Waldgebiet.
Dieser Rechtsansicht ist das Amtsgericht Waren (Müritz) in erfreulicher Deutlichkeit entgegengetreten. Eine Ortslage ist für einen Kraftfahrer das, was er im strassenverkehrsrechtlichen Sinn darunter verstehen kann: die Gemeindefläche nach einem orangenen Ortseingangsschild! Innerhalb dieses Geländes gilt nicht die Nationalparkverordnung, sondern ausschließlich die Straßenverkehrsordnung. Dementsprechend ist das Nationalparkamt auch nicht für die Ahndung von Verkehrsverstößen zuständig.
Unabhängig davon, dass Gemeindegebiete nicht zur Fläche des Nationalparkes gehören, sei es für den Bürger auch nicht mehr nachvollziehbar welche Regelungen wer zu befolgen hat. Neben der Gültigkeit der Straßenverkehrsordnung mit den entsprechenden Park- und Halteverbotsschildern auch noch irgendwelche Regelungen aus der Nationalparkverordnung zu kennen und einzuhalten sei niemanden mehr zumutbar. Eine Entscheidung die in erfreulicher Klarheit der öffentlichen Verwaltung gebietet zunächst klar und deutlich und für jedermann einsehbar Regeln aufzustellen und diese erst dann zu ahnden.